Wir suchen Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat
Wir suchen Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat:
Der Verwaltungsrat verwaltet das kirchliche Vermögen in der Kirchengemeinde.
Wer kann Kandidatinnen bzw. Kandidaten vorschlagen:
Jede zum Pfarrgemeinderat wahlberechtigte Person kann Kandidatenvorschläge machen.
Wer kann gewählt werden?
Wählbar ist jedes Gemeindemitglied, das seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung in der Kirchengemeinde hat und nach staatlichem Recht volljährig ist.
Wer ist von der Wählbarkeit ausgeschlossen:
- a) der durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist;
- b) der nach den Bestimmungen des staatlichen Rechtes aus der Kirche ausgetreten ist
- c) nicht wählbar sind die in einem Dienstverhältnis zur Kirchengemeinde stehenden Personen sowie diejenigen im Dienst des Bistums stehenden Personen, die in der Kirchengemeinde tätig sind oder unmittelbar mit den Aufgaben der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinde befasst sind.
Wie mache ich einen Kandidatenvorschlag?
- Der Kandidatenvorschlag darf nicht mehr Kandidaten enthalten, als Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind. In unserem Fall max. 6 Kandidatenvorschläge. In ihm müssen Name, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der Kandidatin bzw. Kandidaten aufgeführt sein.
- Ein Kandidatenvorschlag ist nur gültig, wenn er das schriftliche Einverständnis der Annahme der Wahl der in ihm aufgeführten Kandidaten enthält.
- Der Kandidatenvorschlag muss mit Datum, der Unterschrift und der vollen Anschrift der Person versehen sein, die ihn einreicht.
- Der Kandidatenvorschlag ist in einem verschlossenen Umschlag entweder dem Wahlausschuss oder dem Pfarramt in Cochem bis zum 14. Februar 2025 zuzuleiten.
Wie lange dauert die Amtszeit
- Da die Wahl der Mitglieder für den Verwaltungsrat außerhalb des allgemeinen Wahltermins stattfindet, dauert die Amtszeit der gewählten Mitglieder bis zum übernächsten Wahltermin für den Pfarrgemeinderat (November 2029). Beim nächsten Wahltermin für den Pfarrgemeinderat (November 2025) scheidet die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder durch Losentscheid aus. Die ausgeschiedenen Mitglieder können sich dann, neben neuen Kandidaten wieder zur Wahl stellen.
Wer ist wahlberechtigt?
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgt durch den Pfarrgemeinderat.
Formulare für die Kandidatenvorschläge liegen in den Kirchen vor Ort aus.
__________________________________________________________________________
Datenschutzerklärung – Ihre Daten bei uns!
Den Schutz Ihrer Daten nehmen wir sehr ernst. Die Einhaltung der datenschutz-rechtlichen Anforderungen ist uns ein großes Anliegen. Rechtliche Grundlage ist für uns das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG). Das Gesetz und die hierzu erlassenen Verordnungen können Sie unter www.bistum-trier.de/datenschutz einsehen.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können Ihre
Einwilligung nach § 6 Abs.1 b) KDG, die Erfüllung gesetzlicher/rechtlicher Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 a/d) KGD oder die Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben nach § 6 Abs. 1 f) KDG sein. Sie haben das Recht Ihre Einwilligung jederzeit bei der verantwortlichen Stelle oder dem Rechtsnachfolger zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf der Einwilligung erfolgten Verarbeitung und das Recht zur weiteren Verbreitung, Verwendung und Veröffentlichung bereits angefertigter Druckerzeugnisse werden hiervon nicht berührt.
Bei der Verarbeitung Ihrer Daten im Rahmen der Pfarrverwaltung (z.B. mit Ingenius) erhalten die Nutzer/innen dieses Portals beispielsweise im Kalender Kenntnis davon, wann und bei welchen Gelegenheiten Sie Ihren Dienst versehen (z. B. in der Gottesdienstordnung). Ingenius wird derzeit auch dazu genutzt, um Termine zu koordinieren und Sie darüber zu informieren. Nähere Informationen zur Zugriffsberechtigung auf Ingenius enthalten die Nutzungsbedingungen IT-Systeme im Bistum Trier in der jeweils geltenden Fassung.
Für den Fall, dass Sie Ihr ehrenamtliches Engagement beenden, werden wir Ihre Daten sechs Monate nach Beendigung bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen löschen.
Wir werden Ihre Daten im Bedarfsfall an das Bischöfliche Generalvikariat, Mustorstraße 2, 54290 Trier, weiterleiten. Eine sonstige Weitergabe Ihrer Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.
Wie bei jeder Veröffentlichung im Internet, beispielsweise auf unserer Webseite, sind die
Inhalte weltweit zu empfangen und zu lesen. Sie können auch kopiert, dupliziert oder in anderer Weise verarbeitet werden, ohne dass die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle die Möglichkeit besitzt, hierauf Einfluss zu nehmen.
Sie haben ein Recht auf Auskunft, ob Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden (§ 17 KDG). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Berichtigung (§ 18 KDG) und auf Löschung Ihrer personenbezogenen Daten unter den Voraussetzungen des § 19 KDG. Sie haben das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 20 KDG), das Recht auf Unterrichtung (§ 21 KDG), das Recht auf Datenübertragbarkeit (§ 22 KDG) sowie in bestimmten Fällen das Recht auf Widerspruch nach § 23 KDG.
Sie können Ihre Rechte jederzeit bei der für die Verarbeitung Ihrer Daten verantwortlichen Stelle, Ihrer Kirchengemeinde/Ihres Kirchengemeindeverbandes, geltend machen.
Daneben können Sie die Betrieblichen Datenschutzbeauftragten kontaktieren:
Bischöfliches Generalvikariat Trier, Stabsstelle Betrieblicher Datenschutz, Mustorstraße 2, 54290 Trier, E-Mail-Adresse: datenschutz-pfarreien(at)bgv-trier.de, Tel.: 0651-7105-148 (-358), (-339), (-478).
Für den Fall, dass Sie sich von uns im Umgang mit Ihren Daten nicht gut behandelt fühlen, haben Sie auch ein Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht: Kirchliches Datenschutzzentrum, Haus am Dom, Domplatz 3, 60311 Frankfurt, E-Mail-Adresse:
info@kdsz-ffm.de